1. Anwendungsbereich

  1. Es gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, unterliegen alle Verträge und Verkäufe der INGENETIX GmbH („INGENETIX“) ausschließlich den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen INGENETIX und dem Käufer.
  2. INGENETIX erkennt keine Einkaufsbedingungen des Käufers an, die von den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. INGENETIX unterliegt keinen Bedingungen des Käufers, auch wenn INGENETIX bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich und gesondert gegen diese Bedingungen Einspruch erhebt. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von INGENETIX abweichen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die Erteilung einer Auftragsbestätigung durch
  3. INGENETIX gilt nicht als Zustimmung zu den Bedingungen des Käufers.
  4. INGENETIX ist an keine Angebote gebunden, es sei denn, diese Angebote werden von INGENETIX bestätigt oder durch die Lieferung der bestellten Waren ausgeführt.
  5. Änderungen, Modifikationen oder Ergänzungen sowie Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von INGENETIX schriftlich bestätigt wurden.
  6. Bestellt der Käufer Mengen, die von den in der Preisliste oder auf der Proforma-Rechnung angegebenen Einheitsgrößen abweichen, ist INGENETIX berechtigt, die der bestellten Menge am nächsten liegende Einheitsgröße zu liefern.

2. Preise

  1. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der am Tag der Leistungserbringung geltenden Preise. Bei Änderungen der Rahmenbedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Kosten für Rohstoffe, Löhne, Frachtkosten, Versicherungskosten, Zölle oder andere Abgaben, ist INGENETIX berechtigt, die damit verbundenen Preisänderungen an den Käufer weiterzugeben. Sollte der Käufer Einwände erheben, ist INGENETIX berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder noch nicht versandte Waren zurückzuhalten.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt in EURO. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung, mit Ausnahme von empfindlichen Produkten und Produkten, die eine große Menge an Verpackungsmaterial erfordern. In diesem Fall wird die Verpackung separat in Rechnung gestellt.

3. Lieferung

  1. Bei Bestellungen mit einem Rechnungswert von weniger als 1.500 EUR ohne Mehrwertsteuer ist INGENETIX berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 200 EUR ohne Mehrwertsteuer zu berechnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. INGENETIX ist berechtigt, Mindestabnahmemengen festzulegen.
  3. Die reguläre Lieferzeit beträgt sechs bis acht Wochen.
  4. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. INGENETIX erkennt keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung an.
  5. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle zur Feststellung des Inhalts der Bestellung erforderlichen Angaben eingegangen und geklärt sind und die Auftragsbestätigung von INGENETIX erteilt wurde.
  6. Ist der Käufer zur Vorauszahlung verpflichtet, beginnt die Lieferfrist erst mit Eingang der Vorauszahlung auf dem Bankkonto von INGENETIX.
  7. Wünsche nach Expresslieferung sind vom Käufer bei der Bestellung anzugeben. In diesem Fall ist INGENETIX berechtigt, die Kosten für die Expresslieferung in Rechnung zu stellen.
  8. Hat der Käufer im Falle einer Losreservierung die bestellte Menge nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht ganz oder teilweise abgerufen, behält sich INGENETIX das Recht vor, den Vertrag über den noch nicht erfüllten Teil ohne Gewährung einer Nachfrist zu kündigen und dem Käufer die Preisdifferenz in Rechnung zu stellen.
  9. Sobald die Auftragsbestätigung von INGENETIX ausgestellt und an den Käufer gesendet wurde, akzeptiert INGENETIX keine Änderungen oder Stornierungen mehr.
  10. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die INGENETIX an der Produktion und/oder Lieferung hindern oder diese erschweren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Werksstilllegungen, Schäden durch Feuer, Überschwemmungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Unfälle, Lieferausfälle, staatliche Vorschriften usw., entbinden INGENETIX für die Dauer und im Umfang dieser Behinderung oder Erschwerung von seiner Lieferverpflichtung aus diesem Vertrag.
  11. Solange der Käufer mit der Zahlung, einschließlich der Zahlung im Zusammenhang mit einem anderen Geschäftsvorfall, in Verzug ist oder eine zur Vertragserfüllung erforderliche Maßnahme unterlässt, ist INGENETIX berechtigt, seine eigene Leistung auszusetzen. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, ist INGENETIX berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  12. Wird die für die Rechnungsstellung verwendete Währung während der Vertragserfüllung abgewertet, ist INGENETIX berechtigt, die Preise für den noch nicht gelieferten Teil zu erhöhen. Wenn der Käufer Einwände erhebt, ist INGENETIX berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

4. Versand

  1. Die Waren werden in der Regel ab Werk Incoterms 2020 versandt.
  2. Auf Wunsch des Käufers können die Waren CPT Incoterms 2020 versandt werden, wobei INGENETIX dem Käufer die Transportkosten in Rechnung stellt.
  3. INGENETIX behält sich das Recht vor, die Versandroute und die Versandart zu wählen und die Anweisungen für den Transport zu erteilen.

5. Zahlung

  1. Zahlungen sind gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen zu leisten.
  2. Bei Zahlungsverzug berechnet INGENETIX Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes. INGENETIX behält sich das Recht vor, Schadensersatz wegen verspäteter Leistung zu verlangen. Alle INGENETIX durch Mahnungen und Inkasso entstehenden Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gebühren von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten, gehen zu Lasten des Käufers.
  3. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, die unvollständige Bezahlung einer Rechnung oder eine Änderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Käufers berechtigen INGENETIX, den Vertrag zu kündigen oder die noch nicht ausgelieferten Mengen zurückzuhalten, ohne dass der Käufer Anspruch auf Schadenersatz hat. Eine solche Vorgehensweise hat keinen Einfluss auf andere Rechte von INGENETIX, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt.
  4. Eine Zahlung gilt als eingegangen an dem Tag, an dem INGENETIX über den Zahlungsbetrag verfügen kann.
  5. Der Käufer darf Forderungen von INGENETIX nicht mit eigenen Forderungen verrechnen und ist auch nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten.
  6. Bei Zahlungsverzug des Käufers liefert INGENETIX weitere Waren nur gegen Barzahlung vor Lieferung oder, im Falle von Exporten, gegen Barzahlung vor Lieferung, eine Bankgarantie oder ein unwiderruflich bestätigtes Dokumentenakkreditiv, wobei in diesen Fällen alle Bankgebühren vom Käufer zu tragen sind.

6. Reklamationen und Warenrücksendungen

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, wird eine Reklamation nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich eingereicht wird. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als genehmigt.
  2. Eine Reklamation berechtigt den Käufer nicht, die Zahlung des Kaufpreises zu mindern oder zurückzuhalten.
  3. Erkennt INGENETIX die Reklamation an, ist sie lediglich zur Lieferung von Ersatzware verpflichtet, unter Ausschluss weiterer Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche). Insbesondere sind, soweit gesetzlich zulässig, Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung ausgeschlossen.
  4. Der Reklamation ist eine Kopie der Rechnung oder ein Lieferschein beizufügen.
  5. Die Rückgabe oder der Umtausch gelieferter Waren ist ausgeschlossen. INGENETIX übernimmt die vorübergehende Lagerung zurückgesandter Waren nur, wenn die Rücksendung zuvor schriftlich mit dem Käufer vereinbart wurde. INGENETIX behält sich das Recht vor, ohne seine ausdrückliche Zustimmung zurückgesandte Waren zu vernichten.
  6. Eine Entschädigung für Reagenzien wird nur gewährt, wenn die von INGENETIX entnommene und gelagerte Chargenprobe (Retentionsprobe) nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht.

7. Gewährleistung

  1. INGENETIX gewährleistet ausschließlich, dass die gelieferten diagnostischen Reagenzien zum Zeitpunkt der Lieferung den von INGENETIX veröffentlichten Produktspezifikationen entsprechen. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit oder Eignung für einen bestimmten Zweck wird nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Die Gewährleistung gilt nur bis zum auf dem Produkt angegebenen Verfallsdatum und setzt voraus, dass Transport, Lagerung, Handhabung und Anwendung der Produkte strikt gemäß den jeweiligen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und anerkannten Laborstandards erfolgen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen, Kosten für Ersatztests, Laboraufwand oder sonstigen indirekten Schäden, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
  4. INGENETIX übernimmt keine Gewähr oder Haftung für diagnostische Ergebnisse, klinische Entscheidungen, wissenschaftliche Schlussfolgerungen oder sonstige Entscheidungen, die auf der Verwendung der Reagenzien beruhen. Die Verantwortung für die Validierung der Methoden, die korrekte Anwendung der Produkte sowie die Interpretation der Ergebnisse liegt ausschließlich beim Anwender.

8. Schadensersatz und Produkthaftung

  1. INGENETIX lehnt ausdrücklich jegliche Schadensersatzansprüche ab, die vom Käufer oder einem anderen Vertragspartner von INGENETIX oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder der Vertragserfüllung durch andere Parteien geltend gemacht werden.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, erkennen weder INGENETIX noch seine Vermittler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes Produkthaftungsansprüche in Bezug auf die von INGENETIX in Verkehr gebrachten, verkauften, vermarkteten oder vertriebenen Produkte an. Es werden keine Ansprüche für Verluste oder Schäden anerkannt, die durch Nichtbeachtung der Warnhinweise für Versand und Verarbeitung (insbesondere in Bezug auf Reagenzien) verursacht werden.
  3. Bei der Verwendung der Produkte sind alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste oder Schäden, die im Falle eines Produktfehlers entstehen könnten, so gering wie möglich zu halten. Der Käufer hat geeignete vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Jede Vertragspartei haftet gegenüber INGENETIX für alle Verluste oder Schäden, die INGENETIX durch die Nichterfüllung der von dieser Partei übernommenen Verpflichtungen entstehen können.
  4. Für den Fall, dass ein Vertragspartner ein von INGENETIX geliefertes Produkt weitergibt, verpflichtet sich dieser Vertragspartner, die Empfänger an alle in den vorstehenden Ziffern 8.1 und 8.2 genannten Haftungsausschlüsse und Verpflichtungen zu binden und diese wiederum zu verpflichten, alle nachfolgenden Empfänger entsprechend zu binden. Im Falle einer Weitergabe hat der Vertragspartner die Einhaltung dieser Verpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch INGENETIX schriftlich zu bestätigen. Der Vertragspartner haftet gegenüber INGENETIX für alle Verluste oder Schäden, die INGENETIX entstehen, wenn die vorstehende Verpflichtung nicht erfüllt wird. Unter Weitergabe versteht man die Übergabe eines Produkts an einen Dritten, sei es in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form, unter welchem Rechtstitel auch immer oder im Rahmen der Ausführung von Arbeiten an dem Produkt.
  5. Die Haftung von INGENETIX ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf den Kaufpreis der jeweils betroffenen Lieferung begrenzt.
  6. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden produkthaftungsrechtlichen Vorschriften, bleiben unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Jede Warenlieferung bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen von INGENETIX und bis zur Begleichung aller laufenden Kontosalden, die dem Käufer belastet werden können, Eigentum von INGENETIX.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist INGENETIX jederzeit berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen, mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag.
  3. Eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon hat keinen Einfluss auf den Eigentumsvorbehalt von INGENETIX.
  4. Der Käufer ist nur berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Für den Fall, dass der Käufer die Ware vor der Bezahlung weiterverkauft, tritt der Käufer hiermit alle ihm gegenüber seinen eigenen Käufern zustehenden Ansprüche an INGENETIX ab. Der Käufer hat die Erlöse aus diesem Weiterverkauf gesondert zu verwahren und den noch ausstehenden Teil des Kaufpreises unverzüglich an INGENETIX zu zahlen.
  5.  Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme von Waren durch Dritte ist INGENETIX unverzüglich schriftlich zu informieren und alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, für alle versicherbaren Verluste oder Schäden eine Versicherung abzuschließen. Der Käufer tritt alle Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Voraus an INGENETIX ab.
  7. Der Käufer hat die Ware bis zu ihrem Weiterverkauf als Verwahrer zu behandeln.
  8. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder seinen gesetzlichen Pflichten nicht nach, ist INGENETIX berechtigt, die Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz von INGENETIX.
  2. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien zuständig. INGENETIX kann jedoch nach eigenem Ermessen beschließen, vor den Gerichten am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben.
  3. Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Bundesgesetzblatt Nr. 1988/96) ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen noch die Wirksamkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit seines Abschlusses.
  5. Für den Fall, dass diese AGB in eine andere Sprache als die deutsche übersetzt werden, soll allein die deutsche Version bindend sein.

11. Datenverarbeitung

  1. Der Käufer gestattet INGENETIX ausdrücklich, seine personenbezogenen Daten im Rahmen der Geschäftstätigkeit und des Geschäftsbetriebs von INGENETIX für geschäftliche Zwecke zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben.

12. Pflichten des Händlers

Verordnung (EU) 2017/746 Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017

  1. Bei der Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt müssen Händler im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit der gebotenen Sorgfalt in Bezug auf die geltenden Anforderungen handeln.
  2. Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
    a) Das Produkt wurde mit der CE-Kennzeichnung versehen und die EU-Konformitätserklärung für das Produkt wurde erstellt;
    b) Dem Produkt liegen die vom Hersteller gemäß Artikel 10 Absatz 10 bereitzustellenden Informationen bei;
    c) Bei importierten Produkten hat der Importeur die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 3 erfüllt;
    d) Gegebenenfalls wurde vom Hersteller eine UDI zugewiesen.Um die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d zu erfüllen, kann der Händler eine Stichprobenmethode anwenden, die für die von diesem Händler gelieferten Produkte repräsentativ ist.
    Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er das Produkt erst dann auf dem Markt bereitstellen, wenn es in Übereinstimmung gebracht wurde, und muss den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers sowie den Importeur informieren. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Produkt ein ernstes Risiko darstellt oder ein gefälschtes Produkt ist, so unterrichtet er auch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist.
  3. Die Händler stellen sicher, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen, solange das Produkt ihrer Verantwortung unterliegt, den vom Hersteller festgelegten Bedingungen entsprechen.
  4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich den Hersteller und gegebenenfalls den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur informieren. Die Händler arbeiten mit dem Hersteller und gegebenenfalls dem Bevollmächtigten des Herstellers und dem Importeur sowie mit den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Produkt ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet er unverzüglich auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, und macht dabei insbesondere Angaben zur Nichtkonformität und zu den ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
  5. Händler, die Beschwerden oder Meldungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten oder Anwendern über vermutete Zwischenfälle im Zusammenhang mit einem von ihnen bereitgestellten Produkt erhalten haben, leiten diese Informationen unverzüglich an den Hersteller und gegebenenfalls an den Bevollmächtigten des Herstellers und den Importeur weiter. Sie führen ein Verzeichnis der Beschwerden, der nicht konformen Medizinprodukte sowie der Rückrufe und Rücknahmen und halten den Hersteller und, sofern vorhanden, den Bevollmächtigten und den Importeur über diese Überwachung auf dem Laufenden und stellen ihnen auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung.
  6. Die Händler stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die zum Nachweis der Konformität eines Medizinprodukts erforderlich sind.
    Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Hersteller oder gegebenenfalls der Bevollmächtigte für das betreffende Produkt die erforderlichen Informationen bereitstellt. Die Händler arbeiten auf Verlangen der zuständigen Behörden bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken von Produkten, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, mit diesen Behörden zusammen. Auf Verlangen einer zuständigen Behörde stellen die Händler kostenlose Muster des Produkts zur Verfügung oder gewähren, wenn dies nicht möglich ist, Zugang zu dem Produkt.

 

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